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Medienartikel über das Recht und Rechtsbeiträge der Anwälte unserer Anwaltskanzlei.



interessante Artikel aus Branchenmedien

Die Artikel zu unserer Anwaltskanzlei spiegeln den Status Quo zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Inhalte können somit vom aktuellen Stand abweichen. Unsere Anwälte bitten dies zu berücksichtigen. Bei Fragen stehen die Mitarbeiter unserer Anwaltskanzlei gerne zur Verfügung.



IHK Magazin WiM Ausgabe 10/2008

Rechtsberatung für den Mittelstand

 

Die Nürnberger Kanzlei barfrieder . fehn besteht seit über einem Jahr, Namensgeber sind die Anwälte Klaus Peter Barfrieder und Georg B. Fehn.

Barfrieder ist Anwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Sein Spezialgebiet ist das Gewerbemietrecht, wo er vorzugsweise Vermieter von Ladenpassagen und Einkaufszentren juristisch betreut. Aus diesem Aufgabengebiet ergeben sich auch Verknüpfungen mit dem Immobilienrecht und dem Maklerrecht.

Fehn ist Fachanwalt für Strafrecht, außerdem gehört zu seinem Haupttätigungsbereich die Unfallschadenregulierung und das Versicherungsrecht.

Die beiden Anwälte haben schon in der Vergangenheit in Nürnberg partnerschaftlich zusammengearbeitet und sich deshalb zusammengeschlossen.

Dritter im Bunde ist Anwalt Christoph Kail, der den weiteren wirtschaftsrechtlichen Bereich der Kanzlei abdeckt. Dies sind insbesondere der gewerbliche Rechtsschutz (unlauterer Wettbewerb) und das weite Feld des Internet-Rechts.

Die Kanzleiräume den Anwälte, die auch Ausstellungen und Vortragsveranstaltungen organisieren, befinden sich im früheren Tucher-Vorstandsgebäude am Schillerplatz 10 in Nürnberg.



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IHK Magazin WiM Ausgabe 12/2008

Neues aus Gewerbemiete, Unfallschadenregulierung und unlauterem Wettbewerb

 

Nach dem brandneuen BGH-Urteil vom 8.Oktober.2008 ist auch im Gewerbemietrecht die formularmäßige Verpflchtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristen unzulässig. Dies kann bei zahllosen Altverträgen zu unangenehmen Folgen für den Vermieter führen. Ob Schönheitsreparaturen in die Miete einkalkuliert werden können, ist genau zu prüfen. Jedenfalls sind Neuverträge sorgfältig zu formulieren, damit der Vermieter nicht auf den Kosten sitzen bleibt.

Anwalt Klaus-Peter Barfrieder ist bei barfrieder . fehn in Nürnberg Spezialist für Gewerbemietrecht. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz erleichtert den Kfz-Werkstätten die Unfallschadenabrechnung. Die nun vielfach angebotene „komplette Unfallabwicklung“ ist aber auch weiterhin nicht erlaubt. Zulässig sind nur zum Berufsbild gehörende Nebenleistungen, wie die direkte Abrechnung der Reparaturkosten, Sachverständigenkosten oder Mietwagenkosten. Auch das Haftungsrisiko einer vielleicht falschen Rechtsberatung sollte nicht unterschätzt und besser ein Anwalt hinzugezogen werden. Experte hierfür bei barfrieder . fehn ist Anwalt Georg Fehn.

Weil eine EU-Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber nicht umgesetzt wurde, gelten nun auch geringfügige Wettbewerbsverstöße als „erheblich“ und können zu kostspieligen Abmahnungen führen.

Ob eine Abmahnung berechtigt ist, weiß Ihr Anwalt. Vorbeugende anwaltliche Beratung ist wichtiger denn je. Bei barfrieder . fehn in Nürnberg berät Sie Anwalt Christoph Kail.


Medienartikel über das Recht und Rechtsbeiträge der Anwälte unserer Anwaltskanzlei

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IHK Magazin WiM Ausgabe 12/2009

Immer wieder: Schriftform bei Gewerbemiete

 

Bei den im gewerblichen Bereich üblichen langfristigen Mietverträgen ist bekanntlich die gesetzliche Schriftform einzuhalten. Andernfalls bleibt zwar das Mietverhältnis bestehen, ist aber mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar. D.h., die gewünschte langfristige Bindung entfällt. Zwar hat der BGH in seiner Rechtsprechung die Anforderungen etwas gelockert.

Nach wie vor gilt aber:
Die Mietvertragsurkunde muss alle wesentlichen Vereinbarungen enthalten.
Dies sind insbesondere
  • die Mietparteien,
  • das Objekt,
  • die Laufzeit,
  • die Mietzahlungen
  • und weitere Regelungen, auf die die Parteien besonderen Wert legen.
  • Die Unterzeichnung muss von allen Parteien im Original auf demselben Schriftstück erfolgen.
  • Werden Anlagen beigefügt (z.B. Pläne oder Baubeschreibungen), muss die Zusammengehörigkeit durch körperliche Verbindung (Klammern) oder eindeutige Bezugnahme zweifelsfrei erkennbar sein.
  • Gleiches gilt für Nachträge zu langfristigen Mietverträgen, wobei hier noch zu beachten ist, dass lückenlos auf alle vorherigen Schriftstücke Bezug genommen wird.

Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist inzwischen sehr umfangreich und komplex und Fehler können teuer werden. Im Zweifel sollte rechtzeitig fachlicher Rat in Anspruch genommen werden. Anwalt Klaus-Peter Barfrieder ist bei barfrieder . fehn Anwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht und Spezialist für Gewerbemietrecht.



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UNSERE EXPERTENSEITE RECHT

DIE ARBEITGEBERKUENDIGUNG -
WORAUF ES INHALTLICH ANKOMMT

 

Neben der Einhaltung der Formalien sollte die Kündigung auch inhaltlich rechtssicher sein. Im Zusammenhang mit der Frage der Kündigungsgründe steht insbesondere die Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.
Grundsätzlich gehört zur Vertragsfreiheit auch die freie Kündbarkeit eines Vertrages. Aus sozialen Erwägungen macht das Gesetz bei Arbeitsverhältnissen gewisse Einschränkungen. So sind willkürliche, sittenwidrige oder diskriminierende Kündigungen generell nicht zulässig, wobei sich derartige Unwirksamkeitsgründe in der Praxis nur äußerst schwer nachweisen lassen.

Außerhalb dieser Einschränkungen sind Kündigungen ohne Vorliegen von Gründen zulässig, wenn nicht ein gesetzlicher Kündigungsschutz eingreift.
An erster Stelle steht hier der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dabei handelt es sich um zwingendes Recht. Es kann weder in Tarifverträgen, noch in Betriebsvereinbarungen oder im Einzelarbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Es gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Aushilfen, geringfügig Beschäftigte oder Teilzeitkräfte. Gewisse Einschränkungen gibt es für leitende Angestellte.

In betrieblicher Hinsicht gilt das KSchG (seit 01.01.2004) für Betriebe mit mehr als 10 „regelmäßig“ Beschäftigten. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt, Auszubildende zählen nicht.

Zeitlich gilt das KSchG erst nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten. D.h., zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden haben. Entscheidend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Tatsächliche „Unterbrechungen“ wie Urlaub oder Krankheit sind unerheblich. Bei einer zeitlichen und rechtlichen Unterbrechung kommt es auf deren Dauer an. Kurze Unterbrechungen von wenigen Tagen sind in der Regel unbeachtlich.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Kleinbetrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern oder bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu 6 Monaten nahezu einschränkungslos eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann.
Gilt das KSchG, so ist eine Kündigung dann unwirksam, wenn sie nicht „sozial gerechtfertigt“ ist. Dies ist der Fall, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Allgemein wird dies als personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung bezeichnet.

Darüber hinaus wird das Kündigungsrecht vom „ ultima - ratio - Prinzip “ beherrscht, d.h., die Kündigung muss immer das letzte Mittel sein. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz besteht. Ggf. muss eine vorrangige Änderungskündigung ausgesprochen werden.

Die Kündigungsgründe müssen in der Kündigung nicht genannt werden, sind aber in einem darauf folgenden Prozess im einzelnen darzulegen und werden vom Gericht im Detail geprüft. Man sollte deshalb bereits vor Ausspruch der Kündigung das Vorliegen von Gründen sorgfältig abwägen, ggf. mit Hilfe eines Anwaltes. Hinterher könnte es zu spät sein.

Diese Informationen wurden für Sie von Anwalt Klaus-Peter Barfrieder zusammengestellt. Er ist Anwalt für Arbeitsrecht und gleichzeitig Mitbegründer und Seniorpartner der Anwaltskanzlei barfrieder . fehn.


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UNSERE EXPERTENSEITE RECHT

Rechtsdienstleistungsgesetz
Wer darf was?

 

Kurieren Sie Herzbeschwerden im Gymnastikkurs? Oder lassen Sie die Bremsen Ihres Autos beim Freizeitbastler reparieren? Vermutlich nicht. Denn Ihre Gesundheit und Ihre Sicherheit sind Ihnen mehr wert. Den gleichen Anspruch sollten Sie an Ihre Rechtsberatung stellen, denn davon sind oft erhebliche Vermögenswerte betroffen.
Der Gesetzgeber trägt den Interessen des Rechtsuchenden dadurch Rechnung, dass er Rechtsberatung nicht jedem erlaubt. Bis zum 30.06.2008 war dies in dem aus den 30er Jahren stammenden Rechtsberatungsgesetz relativ streng geregelt. Seit 01.07.2008 wurden die Regeln für die außergerichtliche Rechtsberatung im neuen Rechtsdienstleistungsgesetz etwas gelockert.

Wie zum Teil bisher schon dürfen auch zukünftig bestimmte Vereinigungen wie z.B. Verbraucherzentralen, Automobilclubs oder Berufsverbände außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen. Ferner ist dies als Nebenleistung zum Tätigkeitsfeld bestimmter Berufsgruppen gestattet, beispielsweise Hausverwaltungen. Der Ratsuchende wird zukünftig sehr viel mehr als bisher mit Beratungsangeboten konfrontiert werden, deren Qualität er nicht beurteilen kann.

Qualifizierte weiter gehende Rechtsdienstleistungen und überwiegend auch die Vertretung vor Gericht sind aus gutem Grund auch weiterhin dem Anwalt vorbehalten. Dieser hat zum einen eine umfassende juristische Ausbildung - übrigens die gleiche wie ein Richter oder Staatsanwalt – und ist deshalb in der Lage, Probleme unter verschiedenen rechtlichen Blickwinkeln zu beurteilen. Zum andern haben sich viele Anwälte auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert. Zu erkennen ist dies in erster Linie an einer Fachanwaltsbezeichnung. Diese darf ein Anwalt erst nach entsprechender Berufserfahrung, einer Zusatzausbildung und einer zusätzlichen Prüfung führen.

Um die Qualität dieser Spezialisierung auch zukünftig sicher zu stellen, muss der Anwalt jährliche Weiterbildungen nachweisen und darf nicht mehr als zwei Fachanwaltstitel führen.  Diese Qualitätsanforderungen sind kostenintensiv. Der Rat eines Anwalts wird deshalb nicht umsonst und selten billig, im Nachhinein aber seinen Preis wert sein. Fragen Sie einfach vorher und Sie erleben keine bösen Überraschungen, sondern sind vielleicht an-genehm überrascht, weil es günstiger ist, als Sie dachten.

Und noch eines sollten Sie bedenken: Im Gegensatz zu anderen selbst ernannten Beratern unterliegt der Anwalt einer gesetzlichen Schweigepflicht. Ein Ausplaudern von Mandantengeheimnissen wäre sogar strafbar. Sie können also sicher sein, dass Ihr Anliegen vertraulich behandelt wird.

Diese Informationen wurden für Sie von Anwalt Klaus-Peter Barfrieder zusammengestellt. Dieser ist gleichzeitig Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht



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Die Informationen werden nach bestem Wissen von unseren Anwälten zusammengestellt und dienen der allgemeinen Information. Diese Informationen können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der allgemeinen Hinweise auf der Website unserer Anwaltskanzlei ist ausgeschlossen. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung der Anwälte der Kanzlei barfrieder-fehn in der Metropolregion Nürnberg, Fürth und Erlangen.



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