Ihr Anwalt für die Metropolregion Nürnberg, Fürth und Erlangen informiert über die Gewerbemiete beim Gewerbemietrecht.
Gewerbemietrecht
Unter „Gewerbemietrecht“ versteht man im Allgemeinen alle Mietverhältnisse, die das Gesetz nicht dem Wohnungsmietrecht zuordnet. Das beginnt schon beim Garagenmietvertrag und setzt sich fort mit Ladenräumen, Büroräumen, Gastronomie, Arztpraxen, Lagerhallen, Industrieanlagen etc.Bei der gewerblichen Vermietung kann der Gesetzgeber keinen zu schützenden Verbraucher ausmachen.
Gewerbemietverhältnisse sind meist geprägt von einer langen Mietlaufzeit. Die daraus resultierenden Verbindlichkeiten stellen für den Mieter oft ein hohes geschäftliches Risiko dar. Nicht selten wird deshalb versucht, sich aus diesen Verpflichtungen vorzeitig zu lösen. Ob dies möglich ist, hängt meist von Form und Inhalt der vertraglichen Vereinbarung ab. In der Praxis wird oft gegen die – nicht bekannten - gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform des Mietvertrages verstoßen, was dann für den Vermieter kostspielige Folgen haben.
Andererseits ist das Gewerbemietrecht deutlich weniger reglementiert als das Wohnungsmietrecht und bietet einen größeren Spielraum für individuelle Vereinbarungen. Dies kann auf Mieterseite zu bösen Überraschungen führen, wenn man die Vertragsformulierungen nicht genau prüft oder sie nicht versteht.
Sowohl für gewerbliche Vermieter als auch für gewerbliche Mieter ist es deshalb eine lohnende Investition, sich bereits bei Vertragsabschluss, d.h. vor Unterzeichnung des Mietvertrags, rechtlich beraten zu lassen.
Auch in einem friedlich verlaufenden Mietverhältnis setzt sich der Beratungsbedarf fort, wenn z.B. über Nebenkosten abgerechnet werden muss. Oft werden die damit verbundenen Anforderungen unterschätzt, was für beide Seiten unangenehme finanzielle Folgen haben kann. Sowohl der Vermieter bei Erstellung der Abrechnung als auch der Mieter bei Überprüfung der Abrechnung sollte deshalb rechtzeitig rechtlichen Rat einholen.
Erst recht kompliziert wird es für den juristischen Laien, wenn es zu Zahlungsrückständen kommt, eine – korrekte – Kündigung ausgesprochen werden soll, ein Räumungsprozess geführt werden muss oder wenn man sich auf Mieterseite dagegen wehren muss. Derartige Rechtsstreite werden in der Regel vor dem Landgericht geführt, wo eine Vertretung durch einen Anwalt zwingend vorgeschrieben ist.
Wir haben hier nur die gängigsten Probleme angesprochen. Natürlich kann es noch zu einer Vielzahl anderer Auseinandersetzungen während eines Mietverhältnisses kommen.
In unserer Kanzlei ist Anwalt Barfrieder für alle mietrechtlichen Themen fachlich zuständig. Er ist einer der ersten Fachanwälte für Mietrecht und einer der ersten Fachanwälte für Wohnungseigentumsrecht in Nürnberg. Das Gewerbemietrecht ist sein Spezialgebiet. Er betreut seit vielen Jahren Shopping-Malls in juristischen Belangen und kann sich in die Sicht beider Vertragsparteien gut hinein versetzen. Aufgrund dieser langjährigen beruflichen Erfahrung und ständiger fachlicher Weiterbildung wird Rechtsanwalt Barfrieder Ihre Interessen immer zuverlässig und erfolgreich vertreten, wobei „erfolgreich“ aber auch bedeuten kann, dass er von der Verfolgung von Ansprüchen abrät, wenn diese keine Erfolgsaussicht bietet. Zu den Prinzipien unserer Kanzlei gehört es, keine von vornherein erfolglosen Prozesse zu führen.
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Die Informationen über das Gewerbemietrecht wurden nach bestem Wissen von unserem Anwalt für Gewerbemietrecht zusammengestellt und dienen der allgemeinen Information über das Gewerbemietrecht. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt nicht ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der allgemeinen Hinweise über das Immobilienrecht auf der Website bzw. Homepage unserer Anwaltskanzlei ist ausgeschlossen. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung der Anwälte der Kanzlei barfrieder-fehn in der Metropolregion Nürnberg, Fürth und Erlangen.
Anwälte für die Metropolregion Nürnberg, Fürth und Erlangen über die Gewerbemiete beim Gewerbemietrecht.
Ihr Anwalt für Gewerbemietrecht für Nürnberg, Fürth und Erlangen empfiehlt Schriftform bei der Gewerbemiete.
Immer wieder:
Schriftform bei Gewerbemiete!
An dieser Stelle möchten unsere Anwälte für Mietrecht Sie gerne über die wichtigste Grundlage bei der Gewerbemiete aufmerksam machen.Leider kommt es immer noch sehr häufig vor, dass Gewerberäume und Gewerbefläche nur mit mündlichen Absprachen angemietet werden. Dabei beziehen sich die Mieter oft nur auf Ihr Wissen über die Rechtslage bei privater Wohnraumnutzung. Die Rechtslage beim Gewerbemietrecht ist aber eine andere als bei der privaten Wohnraumvermietung und unterliegt daher durchweg einer anderen Rechtsgrundlage, so dass es dann oft zu Streitigkeiten zwischen den einzelnen Parteien kommt.
Deshalb nochmals der Hinweis unserer Anwälte für Gewerbemietrecht ausschliesslich schriftliche Gewerbemietverträge abzuschliessen. Es liegt ja im Interesse beider Mietparteien ein harmonisches Mietverhältnis aufrecht zu erhalten.
Die Rechtslage beim Gewerbemietrecht ist eine andere als bei der privaten Wohnraumvermietung!
Bei den im gewerblichen Bereich üblichen langfristigen Mietverträgen ist bekanntlich die gesetzliche Schriftform einzuhalten. Andernfalls bleibt zwar das Mietverhältnis bestehen, ist aber mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar. D.h., die gewünschte langfristige Bindung entfällt.
Zwar hat der BGH in seiner Rechtsprechung die Anforderungen etwas gelockert.
Nach wie vor gilt aber:
- Die Mietvertragsurkunde muss alle wesentlichen Vereinbarungen enthalten. Dies sind insbesondere ...
- die Mietparteien,
- das Objekt,
- die Laufzeit,
- die Mietzahlungen
- und weitere Regelungen, auf die die Parteien besonderen Wert legen.
- die Mietparteien,
- Die Unterzeichnung muss von allen Parteien im Original auf demselben Schriftstück erfolgen.
- Werden Anlagen beigefügt (z.B. Pläne oder Baubeschreibungen), muss die Zusammengehörigkeit durch körperliche Verbindung (Klammern) oder eindeutige Bezugnahme zweifelsfrei erkennbar sein.
Gleiches gilt für Nachträge zu langfristigen Mietverträgen, wobei hier noch zu beachten ist, dass lückenlos auf alle vorherigen Schriftstücke Bezug genommen wird.
Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist inzwischen sehr umfangreich und komplex und Fehler können teuer werden. Im Zweifel sollte rechtzeitig juristischer Rat in Anspruch genommen werden.
Unser Anwalt Klaus-Peter Barfrieder ist bei barfrieder . fehn der Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Der Anwalt Klaus-Peter Barfrieder ist Spezialist für Gewerbemietrecht.
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Die Informationen werden nach bestem Wissen von unseren Anwälten zusammengestellt und dienen der allgemeinen Information zum Gewerbemietrecht. Diese Informationen zum Gewerbemietrecht können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der allgemeinen Hinweise auf der Website unserer Anwaltskanzlei ist ausgeschlossen. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung der Anwälte der Kanzlei barfrieder-fehn in der Metropolregion Nürnberg, Fürth und Erlangen.
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Ihr Anwalt für Gewerbemietrecht in der Metropolregion Nürnberg, Fürth und Erlangen berät Sie bei der Gewerbemiete.
Gewerbemietrecht im Vergleich zur Wohnraummiete
Das Gewerbemietrecht ist das Pendant zum Wohnraummietrecht, welches bei der privaten Vermietung von Wohnraum angewendet wird. Während das Wohnraummietrecht, zum Schutz der Verbraucher, detailiert durch den Gesetzgeber geregelt ist, besteht beim Gewerbemietvertrag weitgehend Vertragsfreiheit.
- Der Gesetzgeber regelt beim Wohnraummietrecht z.B. spezielle Kündigungsfristen.
- Beim Wohnraummietrecht sind besondere Regelungen bei der Abrechnung von Betriebskosten einzuhalten.
- Der freien Vereinbarkeit von Mieterpflichten, wie z.B. Schönheitsreparaturen sind regulierte und detailierte rechtliche Grenzen gesetzt.
- Die gesetzlich festgelegten Paragraphen sehen eine Entlastung des Mieters bei auftretenden Kosten vor. In der Regel verlangt der Vermieter aber einen Mietvertrag, bei dem im gesetzlichen Rahmen so viele Pflichten und Kosten wie möglich auf den Mieter abgewältzt werden.
Der Verhandlungsspielraum beim Gewerbemietrecht ist für den Vermieter wesentlich größer.
Vertragsklauseln, die in Wohnraummietverträgen rechtlich unwirksam wären, können in Gewerbemietverträgen problemslos angewendet werden.
Dem Gewerbemietvertrag fließt so eine noch größere Bedeutung zu, als dem privaten Wohnraummietvertrag. Beim Gewerbemietrecht empfiehlt sich daher unbedingt vor Unterzeichnung eines Gewerbemietvertrages eine genaue Prüfung des Vertragsinhaltes durch einen Anwalt. Am besten durch einen Fachanwalt für Gewerbemietrecht.
Wie wichtig eine Vertragsprüfung sein kann, weiß unser Anwalt für Gewerbemietrecht und Mitbegründer unserer Anwaltskanzlei in Nürnberg, RA Klaus-Peter Barfrieder, zu berichten. Als Fachanwalt für Gewerbemietrecht betreut er unter anderem mehrere Einkaufszentren in der Metropolregion Nürnberg, Fürth und Erlangen.
Wer einen Gewerberaummietvertrag abschließt, kann sich auf viele gesetzlich festgelegte Rechte, wie sie beim Wohnraummietrecht relativ normal sind, garnicht berufen.
- Gesetzliche Bestimmungen über den
- Kündigungsschutz bei unbefristeten Mietverträgen,
- sowie den Bestandsschutz bei Zeitmietverträgen sind ebenso ausgeschlossen
- wie die Sozialklausel, die beim privaten Wohnraummietrecht angewendet wird und
- der spezielle Räumungsschutz des Wohnraummieters.
- Ist keine Vereinbarung über eine Mieterhöhung, wie wir sie aus dem Wohraummietrecht kennen, zwischen den Vertragsparteien getroffen worden, so kann die Miete auch nicht erhöht werden.
- Schließlich sollte der Mietvertrag, unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Eine staatliche Regulierung der Rechte, wie sie bei Unstimmigkeiten bei mündlichen Vereinbarungen in der privaten Wohnraumvermietung angewendet wird, gibt es beim Gewerbemietrecht nicht. Bei der privaten Wohnraumvermietung beabsichtigt der Gesetzgeber in der Rechtssprechung, den Verbraucher also den "kleinen" Mieter zu schützen.
Bei der gewerblichen Vermietung kann der Gesetzgeber keinen zu schützenden Verbraucher ausmachen.
Unser Anwalt für Gewerbemietrecht empfiehlt Ihnen daher vertragliche Regelungen am Anfang einer geschäftlichen Verbindung zu treffen, da das Verhältnis zu Begin immer gut ist.
Vorteile hat dies für beide Mietparteien, weil dann Klarheit über alle getroffenen Vereinbarungen geschaffen werden.
Spätestens bei einem Eigentumswechsel könnten Sie ohne schriftlichen Gewerbemietvertrag Probleme mit dem neuen Besitzer der Mieträume bekommen.
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