Laut Arbeitsrecht, behält ein Arbeitnehmer seinen bestehenden Resturlaubsanspruch auch dann, wenn sich an die erste Elternzeit nahtlos eine zweite Elternzeit anschließt.
Eine
doppelte Schriftformklausel in einem Formulararbeitsvertrag, gemäß der
sowohl Änderungen und Ergänzungen des Vertrags als auch der Verzicht
auf das Schriftformerfordernis der Schriftform bedürfen, sind gemäß
Arbeitsrecht §307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.